Zulassungsbescheinigung Teil 1
Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch Fahrzeugschein genannt
Beim Fahrzeugschein handelt es sich um die seit 2005 EU-weit genormte Zulassungsbescheinigung Teil 1. Diese stellt die KFZ Zulassungsbehörde aus, sobald Sie ein Fahrzeug an- oder ummelden. Der Fahrzeugschein muss immer mitgeführt werden und dient der Identifizierung des Fahrzeugs. Kann man die Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei einer polizeilichen Überprüfung nicht vorweisen, begeht man laut § 48 Nr. 5 FZV eine Ordnungswidrigkeit, die meist ein Verwarnungsgeld zur Folge hat.
Der Fahrzeugschein enthält alle wichtigen technischen Angaben, sowie den Namen und die Anschrift der Person, auf die das Fahrzeug angemeldet ist. Selbstverständlich sind unter anderem auch das amtliche Kennzeichen, das Datum der Erstzulassung, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugmarke und -type, die Kraftstoffart und Vermerke über die Durchführung der HU (Hauptuntersuchung) in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 anzuführen. Nicht enthalten sind beispielsweise Informationen zur Abgasuntersuchung. Diese sind in einer gesonderten Bescheinigung angeführt.
EU-Richtlinien für die Zulassungsbescheinigung Teil 1
Der Fahrzeugschein ist seit mehreren Jahren in der gesamten Europäischen Union gleich. Die Beschaffenheit und Optik des Fahrzeugscheins sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Sowohl das Trägermaterial, das Format, das eingearbeitete Wasserzeichen und eine Reiche von Sicherheitsmerkmalen sind somit EU-weit gleich.
Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgt immer in zweifacher Ausfertigung. Während ein Fahrzeugschein meist im Fahrzeugbrief bleibt, wird der zweite Fahrzeugschein vom Lenker mitgeführt. Im Falle einer An-, Um- oder Abmeldung müssen Sie beide Fahrzeugscheine an die Zulassungsbehörde aushändigen.